Bereits in der Immobilienanzeige müssen Verkäufer und Vermieter die wesentlichen Energiewerte angeben. Dies schließt unter anderem den Typ des Energieausweises, den Hauptenergieträger sowie die Effizienzklasse des Gebäudes ein. Ausnahmen von der Ausweispflicht bestehen für denkmalgeschützte Gebäude und kleine Gebäude unter 50 Quadratmetern. In solchen Fällen ist ein Energieausweis nicht erforderlich.
Bei Nichtvorlage eines Energieausweises drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Eigentümer sollten daher die Pflichten ernst nehmen und bei Unsicherheiten Beratungsangebote nutzen. Für die Erstellung können sich Eigentümer unter anderem an Makler wenden. Es lohnt sich, den Energieausweis aktuell zu halten, da dies die Vermarktungschancen der Immobilie verbessern kann.
Quelle: verbraucherzentrale.de/wavepoint
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