Im vorliegenden Fall stritten die Eheleute darüber, welcher Trennungszeitpunkt für die wechselseitige Auskunftsverpflichtung zum Trennungsvermögen der richtige war. Die Eheleute wohnten zwar noch im selben Haus. Jedoch hatte der Mann eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ bezogen, als seine Frau ihm per E-Mail mitteilte, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen zu wollen.
Das Gericht gab der Frau Recht, die einen früheren Trennungszeitpunkt angab. Die Richter berücksichtigen bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts sowohl objektive als auch subjektive Kriterien. Eine persönliche Beziehung zwischen den Eheleuten sowie vereinzelte gemeinsame Aktivitäten werden dabei als unwesentlich erachtet, solange ein angemessenes Maß an räumlicher Trennung besteht.
Quelle und weitere Informationen: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
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