Nach ein paar Monaten rügten die in Berlin lebenden Mieter den Vermieter. Sie gingen jetzt davon aus, dass bei einer Miete von insgesamt 929 Euro die Mietpreisbremse nicht beachtet wird. Die Mietpreisbremse gilt an angespannten Wohnungsmärkten wie zum Beispiel in Berlin. Sie besagt, dass die Neuvermietungsmiete nicht über zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Der Fall landete zunächst vor dem Amts- und dann vor dem Landgericht Berlin, die den Mietern Recht gaben, und dann vorm BGH. Dieser kommt zum Schluss: „Der Prüfung anhand der Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) unterliegt im Streitfall lediglich die von den Parteien für die Wohnung vereinbarte Ausgangsmiete in Höhe von 850 €, nicht jedoch auch das für die Nutzung des Kellers vereinbarte Nutzungsentgelt in Höhe von 79 €.“ Im vorliegenden Fall liege eine „Eigenständigkeit beider Verträge vor“.
Quellen: juris.bundesgerichtshof.de; AZ: VIII ZR 94/21/haus-und-grund.com
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